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Für Deutschland gelten 435 Tonnen Hering und 57 Tonnen Dorschbeifang. Sprotte und Scholle erhalten höhere Fangmöglichkeiten.
Kleine Küstenfischer dürfen 2027 in der westlichen Ostsee weiterhin gezielt Hering fangen, sofern ihre Schiffe kürzer als zwölf Meter sind und passive Fanggeräte einsetzen. Für Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern bedeutet die EU-Entscheidung keine zusätzliche Einschränkung beim Hering, während die gezielte Dorschfischerei geschlossen bleibt.
435 Tonnen Hering für deutsche Fischer
Der Rat der Europäischen Union hat die Fangmöglichkeiten für die Ostsee im Jahr 2027 festgelegt. Die Ausnahme für die kleine Küstenfischerei bleibt bestehen: Schiffe unter zwölf Metern dürfen mit passiven Fanggeräten wie Stellnetzen und Reusen gezielt Hering in der westlichen Ostsee fangen. Diese Geräte werden nicht aktiv von einem Schiff durch das Wasser gezogen.
Für Deutschland beträgt die zulässige Heringsmenge 435 Tonnen und bleibt damit auf dem Niveau von 2026. Die gezielte kommerzielle Heringsfischerei außerhalb der Ausnahme bleibt untersagt. Für die betroffenen Küstenbetriebe ändert sich die regulatorische Grundlage somit nicht, ihre wirtschaftliche Lage lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Die unveränderte Regelung erleichtert es den Betrieben, Wartungsarbeiten, Fanggeräte und den saisonalen Einsatz ihrer Schiffe vorzubereiten. Ob sich Fangfahrten rechnen, hängt unter anderem von Aufwand, Betriebskosten, erzielbaren Preisen und tatsächlich gefangenen Mengen ab. Die Quote bezeichnet lediglich die zulässige Obergrenze und garantiert weder vollständige Ausschöpfung noch Einnahmen.
Dorsch bleibt auf 57 Tonnen Beifang begrenzt
Dorsch darf in der westlichen Ostsee auch 2027 nicht gezielt kommerziell gefangen werden. Für Deutschland gilt weiterhin eine Obergrenze von 57 Tonnen für unvermeidbaren Beifang. Darunter fallen Dorsche, die unbeabsichtigt beim Fang anderer Arten in Netze geraten.
Innerhalb dieser Grenze können entsprechende Beifänge angelandet werden. Ein eigenständiges Geschäftsmodell für die Dorschfischerei entsteht daraus nicht. Auch Freizeitangler dürfen Dorsch 2027 nicht gezielt entnehmen und müssen gefangene Tiere zurücksetzen.
Bei anderen Beständen erweitert der EU-Fischereirat die Fangmöglichkeiten. Für Sprotte ist eine Erhöhung um 44 Prozent vorgesehen, für Scholle um drei Prozent. Ob kleine Fischereibetriebe in Mecklenburg-Vorpommern daraus zusätzliche Einnahmen erzielen können, dürfte davon abhängen, ob Schiffe, Fangtechnik und Absatzwege auf diese Arten ausgerichtet sind. Eine höhere Fangmöglichkeit führt daher nicht automatisch zu einem entsprechenden Umsatzanstieg an der Küste.
Mögliche Folgen für Küstenorte und Angler
Die Heringsausnahme könnte mittelbar für Häfen, Verarbeitung, Handel und Gastronomie von Bedeutung sein, wenn regionale Anlandungen tatsächlich verfügbar bleiben und wirtschaftlich vermarktet werden können. Belastbare aktuelle Daten zu Beschäftigung oder Wertschöpfung dieser nachgelagerten Bereiche in Mecklenburg-Vorpommern liegen in den genannten Entscheidungen jedoch nicht vor.
Für die Freizeitfischerei auf Lachs bleibt die bisherige Begrenzung bestehen. Pro Angler und Tag darf ein Besatzlachs entnommen werden, der an der entfernten Fettflosse zu erkennen ist. Wildlachse müssen zurückgesetzt werden. Das Thünen-Institut für Ostseefischerei in Rostock bewertet diese Regelung als Kompromiss zwischen dem Schutz schwacher Wildlachsbestände und den kulturellen sowie sozioökonomischen Interessen der Freizeitfischerei. Das Institut nennt dabei unter anderem Küstengemeinden auf Rügen.
Hintergrund
Die verfügbaren Angaben zeigen einen langfristigen Rückgang der Erwerbsfischerei in Mecklenburg-Vorpommern, bilden aber keine durchgehend einheitliche Betriebsstatistik. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei erfasste 1990 insgesamt 950 Haupterwerbsbetriebe der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei. Zum 31. Dezember 2025 waren dagegen 144 Fischer im Haupt- und 123 im Nebenerwerb gemeldet. Weil für 1990 Betriebe und für 2025 Personen beziehungsweise Fischer ausgewiesen werden, ist aus diesen Werten keine methodisch saubere prozentuale Veränderung zu berechnen.
Die Beschränkungen stehen im Zusammenhang mit dem Zustand wichtiger Ostseebestände. Der Heringsbestand der westlichen Ostsee liegt nach Angaben der Europäischen Kommission unter dem maßgeblichen Mindestniveau. Steigende Wassertemperaturen können dazu führen, dass Heringslarven früher schlüpfen, wenn noch nicht ausreichend Nahrung vorhanden ist. Beim Dorsch belasten warmes Oberflächenwasser und sauerstoffarme tiefere Wasserschichten den Bestand.
Über die jährlichen Fangmöglichkeiten entscheiden die zuständigen Ministerinnen und Minister der EU-Mitgliedstaaten. Dabei stützen sie sich auf wissenschaftliche Bewertungen und den mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Ostsee. Die Quoten sollen Entnahmen begrenzen, treffen jedoch zugleich Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar von zugänglichen Beständen abhängt.
Keine zusätzliche Einschränkung im Jahr 2027
Für kleine Ostseefischer in Mecklenburg-Vorpommern erhält die Entscheidung einen eng begrenzten Zugang zum Heringsfang. Sie verhindert für 2027 eine weitere Verschärfung bei dieser Fischerei, belegt aber weder die Rentabilität noch den Fortbestand einzelner Betriebe. Die Dorschfischerei bleibt geschlossen, und auch die Heringsmenge steigt nicht.
Wirtschaftlich ist die Entscheidung daher vor allem als Fortführung der bestehenden Regeln einzuordnen. Eine längerfristige Perspektive könnte nur entstehen, wenn sich die Bestände stabilisieren und Betriebe mit den verfügbaren Fangmengen dauerhaft kostendeckend arbeiten können. Die Fangquoten allein können den Strukturwandel der Küstenfischerei in Mecklenburg-Vorpommern nicht aufhalten.












